Sparkasse – Verwaltungsrat – Gewinnausschüttung: Aufklärung bitter nötig!

Sparkasse – Verwaltungsrat – Gewinnausschüttung: Aufklärung bitter nötig!

„Der Verwaltungsrat ist übrigens nicht der verlängerte Arm der Sparkasse …“

Zwei Leserbriefe zum Artikel „Sparkasse: Versammlung lehnt Änderung der Satzung ab“, Main-Echo vom 12.07.2021

Ich war Teilnehmer im öffentlichen Teil der Verbandsversammlung der Sparkasse und musste mit Erschrecken zur Kenntnis nehmen, wie respektlos, ja geradezu frech der Aschaffenburger OB die Anträge von Herrn Büttner zurückwies. Man mag zu den Anträgen Herrn Büttners stehen wie man will, aber das Verhalten des Versammlungsvorsitzenden war dieses Gremiums schlicht unwürdig. Ohne jeden Beleg warf er Herrn Büttner vor „permanent falsche Darstellungen zu wiederholen“. Diesbezüglich wäre auf Folgendes hinzuweisen: Obwohl H. Herzing als Oberbürgermeister in erster Linie die Belange der Stadt Aschaffenburg zu wahren hat, steht er in einer permanenten Interessenskollision. Denn als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau hat er nach § 12 Abs. 1 Sparkassenordnung „die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern“ und dabei die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten“. Das Problem wird besonders deutlich, wenn es um Gewinnausschüttungen der Sparkasse gehen soll. Da muss er als Stadtoberhaupt eigentlich darauf bedacht sein, Geld für gemeinnützige Zwecke der Kommune von der Sparkasse einzunehmen. In seiner Rolle als Verwaltungsratsvorsitzender der Sparkasse muss er derartige Gewinnabführungen an die Kommune aber verhindern. Das Problem liegt somit bei der Ämterhäufung von Oberbürgermeister und Verwaltungsratsvorsitzender der Sparkasse, das der Gesetzgeber dahingehend lösen müsste, dass der Automatismus zwischen dem Amt des OB und der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Sparkasse wegfällt. Für den OB wird der Spagat zwischen den Pflichten als OB und als Verwaltungsrat der Sparkasse jedoch durch die Wohltat versüßt, dass er monatlich von der Sparkasse 2.500 Euro Aufwandsentschädigung bekommt, zusätzlich zu seinen Amtsbezügen als OB in Höhe von 10.551,89 Euro und einer Dienstaufwandsentschädigung zwischen 621,42 Euro und 1.371,67 Euro. Angesichts des Sparkassenzubrots kann man dann schon mal pampig werden, wenn ein Stadtrat von der KI wohlbegründete, für den OB jedoch nervige Fragen stellt und den schönen Frieden zwischen den beiden Ämtern in der Brust des OB stört. Abgesehen davon, dass er doch offensichtlich nicht mit einschlägigen Nachweisen in der Führung von Banken oder vom Bankgeschäft im Allgemeinen aufwarten kann (siehe den Eintrag bei Wikipedia zu Jürgen Herzing).

Michael Quast
Aschaffenburg


Leserbrief 2:

Da sitzen hochkarätige Persönlichkeiten von Stadt und Landkreis (Oberbürgermeister, Landrat, Sparkassenchef) zusammen, ihnen wird die Jahresbilanz 2020 der Sparkasse vorgestellt. Die Teilnehmer haben diese aber nur zur Kenntnis zu nehmen, dürfen keine Änderungsanträge stellen, keine Hintergründe erfragen usw. Für die Sitzungsteilnehmer gibt es aber Sitzungsgelder, die der Sparkassenkunde zahlt. Von der Zeitverschwendung der Teilnehmer ganz zu schweigen. Eine Verbandsversammlung ist also überflüssig wie ein Kropf und verursacht sinnlose Kosten.
Warum gibt es diese Versammlung überhaupt?

Die Sparkasse A’burg-Alzenau hat zwei Träger, die Stadt A. und den Landkreis A. Diese können einen Sparkassenzweckverband bilden, eine Pflicht dazu besteht aber nicht. Hat man diesen Verband, so muss er laut Zweckverbandsgesetz einmal jährlich eine Verbandsversammlung einberufen, in der den Teilnehmern die neue Sparkassenbilanz zur Kenntnis gegeben wird. Bei nur einem Träger gibt es übrigens keinen Zweckverband.
Daneben gibt es noch den Verwaltungsrat, der die Jahresbilanz beschließt. Ihm gehören elf Personen an, darunter OB und Landrat. Die Mehrheit des Verwaltungsrats muss laut Sparkassengesetz aus dem kommunalen Bereich kommen. In Aschaffenburg sind das sechs Personen.
Der Personenkreis hier ist also ähnlich strukturiert wie die Zweckverbandsversammlung
Das Zweckverbandsgesetz muss geändert werden, um diesen kostenträchtigen Prozess einzudämmen. Eine Pflicht für einen Sparkassen-Zweckverband besteht bekanntlich nicht.
Zur Sprache kam in der Sitzung auch die Gewinnausschüttung an die Stadt und den Landkreis. Hier ist die Auskunft des Sparkassenchefs nicht richtig.
Der sog. Sparkassengewinn wird vom Sparkassenvorstand anhand eines Formblatts ermittelt. Als erste Größe trägt er ein, welchen Betrag er aus dem Gewinn dem Fonds für allgemeine Bankrisiken zuführen will. Sodann werden die einzelnen Erträge und Aufwendungen in das Formblatt eingetragen. Der Saldo ist dann der Sparkassengewinn. Er soll möglichst ähnlich den Vorjahren sein und möglichst niedrig, damit keine Ausschüttungsgelüste der Träger entstehen. Je nachdem wird der Betrag für den Fonds erhöht oder gesenkt, damit der Sparkassengewinn passt.
Dieser Sachverhalt war vor einigen Jahren Gegenstand einer heftigen Auseinandersetzung des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf mit der Stadtsparkasse Düsseldorf. Die Sparkasse hatte einen märchenhaften Gewinn erzielt und wollte alles in den Fonds einstellen. Der Verwaltungsrat genehmigte diesen Vorschlag. Der OB von Düsseldorf allerdings beanspruchte einen Teil als Gewinn für seine Stadt und rief das Finanzministerium an. Das Finanzministerium gab der Stadt Recht und sie erhielt rund 25 Mio. €. Der Grund war der Begriff „Ermessensmissbrauch“ der Sparkasse. Dazu nimmt man die Zuführung zum Fonds und setzt diese ins Verhältnis zur Summe aus Zuführung zum Fonds und dem „Sparkassengewinn“. Liegt dieser über 85%, so kann man von Ermessensmissbrauch sprechen. Es handelt sich dabei um die Anwendung von § 340g Handelsgesetzbuch, also von Bundesrecht. Das Sparkassengesetz ist nicht gefragt, wie der Sparkassenchef meint.
In Aschaffenburg gleicht die Zuführung zum Fonds einer Achterfahrt. In einigen Jahren gibt es überhaupt keine Zuführung (z.B. 2018, 2015,2014), in den übrigen Jahren (2019, 2017, 2016) sind die Zuführungen zwischen 30 und 80 Mio. €. Das Verhältnis Zuführung Fonds zu Summe beträgt in diesen Jahren knapp 90%, hier kann man also von Ermessensmissbrauch sprechen.
Der Verwaltungsrat ist übrigens nicht der verlängerte Arm der Sparkasse und hat <NICHT, red.> nur deren Interessen zu dienen, er hat auch die Interessen der Stadt bezüglich einer Gewinnausschüttung zu vertreten. Das kommt deutlich in § 5 Abs. 3 des Sparkassengesetzes zum Ausdruck: „Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands“.
Nachdem der Verwaltungsrat überwiegend aus Kommunalpolitikern besteht und seine Entscheidungen mit Mehrheit trifft, hat er dafür gesorgt, dass bis heute weder der Landkreis noch die Stadt eine Gewinnausschüttung der Sparkasse erhalten haben.

Dr. Rainer Gottwald
Landsberg am Lech
16.07.2021

Die KI dankt Herrn Dr. Gottwald für diesen Leserbrief.

ki-ab

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